Scheidung und neue Sozialversicherungsregeln: Was zu wissen ist

Die jüngsten Änderungen des Bundesgesetzes haben zwei verschiedene Regeln für Ex-Ehepartner geschaffen, die auf der Grundlage des Verdienstrekords ihres ehemaligen Partners Sozialversicherungsleistungen beantragen möchten. Welches Regelwerk gilt, hängt vom Geburtsdatum des Antragstellers ab. Die Änderungen sind das Ergebnis des Bipartisan Budget Act von 2015. Hier ist, was Sie wissen müssen.

Wichtige Erkenntnisse

  • Geschiedene Ehepartner haben möglicherweise Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit auf der Grundlage des Verdienstrekords ihres ehemaligen Ehepartners.
  • Einige der Regeln wurden 2015 für Personen geändert, die am Jan. 2, 1954 oder später.
  • Wenn ihr ehemaliger Ehegatte verstorben ist, können geschiedene Ehegatten Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen haben, die ihre eigenen Regeln haben.

Geschiedener Ehepartner Soziale Sicherheit: Neue Regeln

Die Grundregeln für geschiedene Ehegatten und die soziale Sicherheit besagen, dass eine Person, die mindestens 10 Jahre verheiratet und dann geschieden war, berechtigt ist, Ehegattenleistungen in Bezug auf das Einkommen ihres Ex-Ehepartners zu erhalten, solange sie mindestens 62 Jahre alt und derzeit ledig sind. Der geschiedene Ehegatte kann auf dem Konto des Ex-Ehegatten unter diesen Umständen sammeln, auch wenn Ex-Ehegatte wieder geheiratet hat.

Darüber hinaus kann der Ex-Ehepartner, wenn das Paar seit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren geschieden ist, Leistungen auf der Grundlage des Einkommens des anderen Partners beanspruchen, auch wenn dieser noch keinen Leistungsantrag gestellt hat. Dies steht im Gegensatz zu den Regeln für derzeitige Ehepartner, die keine Leistungen beziehen können, es sei denn, ihr Ehepartner sammelt sie bereits.

Ex-Ehepartner, die am oder vor Jan geboren wurden. 1, 1954, dürfen mit 66 Jahren einen eingeschränkten Anspruch auf Ehegattenleistungen geltend machen und ihre eigenen Leistungen (basierend auf ihrer eigenen Arbeitsaufzeichnung) bis später aussetzen. Dadurch kann ihr eigener Nutzen bis zum Alter von 70 Jahren um 8% pro Jahr wachsen, wenn ihr Nutzen maximal ist. An diesem Punkt — oder früher, wenn sie es wünschen – können sie zu ihrem eigenen, höheren Nutzen wechseln.

Jedoch, nach den neuen Regeln, geschiedene Ehegatten, die am oder nach Jan geboren wurden. 2, 1954, gelten nun als Einreichung für alle verfügbaren Leistungen (Ehegatten sowie ihre eigenen) zur gleichen Zeit, wenn sie soziale Sicherheit beantragen. Sie erhalten automatisch die höhere Leistung, können jedoch jetzt keine Art von Leistung mehr in Anspruch nehmen und später zu einer anderen wechseln.

Ehegattenleistungen und Hinterbliebenenleistungen haben unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen und andere Regeln.

Unterschiedliche Regeln für Hinterbliebenenleistungen

Die Regel, Leistungen nicht zu wechseln, gilt nicht für Hinterbliebenenleistungen der sozialen Sicherheit, für die geschiedene Ehegatten Anspruch haben können, wenn ihr ehemaliger Partner verstorben ist. Geschiedene Ehegatten können bereits im Alter von 60 Jahren Hinterbliebenenleistungen beantragen (im Alter von 50 Jahren, wenn sie behindert sind) und bereits im Alter von 62 Jahren zu ihrem eigenen Vorteil wechseln. Sie haben auch die Möglichkeit, zuerst im Alter von 62 Jahren zu ihrem eigenen Vorteil einzureichen und dann Hinterbliebenenleistungen zu beantragen, wenn sie das volle oder „normale“ Rentenalter erreichen (66 bis 67 für die meisten Menschen), wenn dies zu einer höheren Leistung führt.

Geschiedene Ehegatten, die sich um das natürliche oder gesetzlich adoptierte Kind ihres verstorbenen Ehegatten kümmern, das jünger als 16 Jahre ist — oder behindert und leistungsberechtigt ist —, können sich in jedem Alter bewerben. Die Leistungen gelten jedoch nur, bis das Kind 16 Jahre alt ist oder nicht mehr behindert ist. In diesem Fall wird auch auf die Regel verzichtet, dass das Paar mindestens 10 Jahre verheiratet sein muss.

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